Selbstzahlerleistungen
Auch als gesetzlich versicherter Patient können Sie bei uns bestimmte Leistungen als Selbstzahler in Anspruch nehmen – allerdings nur unter klar geregelten Voraussetzungen. Hier erklären wir, wann das zulässig ist, wie der Ablauf aussieht und welche Kosten nach GOÄ entstehen.
Wann ist eine Selbstzahlerleistung möglich?
Grundsatz: Besteht bei Ihnen eine medizinische Notwendigkeit, erhalten Sie die Leistung selbstverständlich als Kassenleistung. Die Selbstzahleroption ist kein Weg, um schneller an einen medizinisch notwendigen Termin zu kommen.
Für gesetzlich Versicherte ist eine Behandlung als Selbstzahler nur in einem der beiden folgenden Fälle zulässig – es genügt, wenn eine Voraussetzung zutrifft:
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1. Keine medizinische Notwendigkeit (Untersuchung auf eigenen Wunsch)
Sie wünschen eine Untersuchung, für die aktuell keine medizinische Notwendigkeit besteht – zum Beispiel eine Kontrolle der Lunge aus eigenem Interesse, etwa nach langjährigem Rauchen, ohne aktuelle Beschwerden. Da insoweit kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht, erbringen wir die Untersuchung als Selbstzahlerleistung und rechnen nach GOÄ ab.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot).
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2. Bewusster Verzicht trotz Anspruch
Sie könnten die Leistung grundsätzlich zulasten der GKV erhalten, möchten sie aber – in Kenntnis dieser Tatsache – ausdrücklich als Selbstzahler in Anspruch nehmen. Diese Entscheidung müssen Sie bereits vor der Terminvereinbarung getroffen haben und uns vor Behandlungsbeginn schriftlich bestätigen.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä.
Kein Vorteil bei medizinisch notwendigen Leistungen: Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, behandeln wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Selbstzahlertermin ersetzt diese Versorgung nicht und ist ein freiwilliges Angebot für die oben genannten Fälle.
So läuft es ab
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Vorab entscheiden
Sie klären für sich, dass einer der beiden Fälle zutrifft, und buchen den Termin über Doctolib.
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Schriftliche Erklärung vor Behandlungsbeginn
Vor der Behandlung unterschreiben Sie eine kurze Erklärung, dass Sie die Leistung bewusst als Selbstzahler in Anspruch nehmen und nicht über Ihre gesetzliche Krankenkasse abrechnen (gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä).
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Untersuchung & Beratung
Wir nehmen uns in Ruhe Zeit für Ihre Anliegen und führen die nötige Diagnostik durch.
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Rechnung nach GOÄ
Sie erhalten anschließend eine Rechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Was kostet das Untersuchungspaket?
Bei einem Selbstzahlertermin führen wir in der Regel die unten genannten Untersuchungen zur Erhebung eines pneumologischen Status durch. Die folgende Aufstellung zeigt transparent, welche Leistungen enthalten sind und wie sich der Gesamtbetrag nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zusammensetzt.
| Leistung | GOÄ-Ziffer(n) | Kosten |
|---|---|---|
| Ärztliche Beratung & Gespräch | 1 | 16,31 € |
| Körperliche Untersuchung | 7 | 21,45 € |
| Bodyplethysmographie (große Lungenfunktion) | 612, 605a | 108,80 € |
| CO-Diffusionskapazität | 615, 607 | 49,21 € |
| FeNO-Messung (Atemwegsentzündung) | A617 | 43,39 € |
| Sauerstoffsättigung (Pulsoxymetrie) | 602 | 15,95 € |
| Gesamt – Standard-Untersuchungspaket | rund 255 € |
Stand: Juni 2026. Abgerechnet wird nach der GOÄ – Steigerungssätze: 3,5-facher Satz für die Beratung, 2,3-facher Satz für die körperliche Untersuchung, 1,8-facher Satz für die medizinisch-technischen Leistungen. Die FeNO-Messung enthält das Einmal-Mundstück. Sollte eine Untersuchung im Einzelfall medizinisch nicht erforderlich sein, entfällt sie entsprechend.
Rechtliche Grundlagen
- § 12 Abs. 1 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot: Die GKV trägt nur ausreichende, zweckmäßige und notwendige Leistungen.
- § 2 Abs. 2 SGB V – Sachleistungsprinzip.
- § 18 Abs. 8 BMV-Ä – wann ein Vertragsarzt von gesetzlich Versicherten eine Vergütung fordern darf (u. a. Nr. 2: ausdrücklicher Wunsch nach Behandlung auf eigene Kosten mit schriftlicher Bestätigung vor Behandlungsbeginn).
- GOÄ – Gebührenordnung für Ärzte als Abrechnungsgrundlage.
Diese Angaben dienen der allgemeinen Information und sind keine Rechtsberatung; maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der genannten Vorschriften.